Ex-ante Meldungen (EXM)
Ex-ante Meldungen repräsentieren im BET eine Meldung über eine eigene Einzelvergabe zur Deckung eines konkreten IKT-Bedarfs an die ZIB (im BeschA). Diese wird vor der eigenen Einzelvergabe zur Deckung eines konkreten Bedarfs unterhalb der ressortspezifischen Wertgrenze abgegeben. Oder gleichzeitig mit der eigenen Einzelvergabe bei nicht planbarer Vergabe durch die ressort-/behördeneigene Vergabestelle (zeitliche Dringlichkeit i.S. des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV neu).
Keine Ex-ante Meldung wird abgegeben:
wenn eine Beschaffungsauftrag an die ZIB erteilt wird
wenn ein Abruf aus dem Rahmenvertrag erfolgt
wenn Sicherheitsinteressen berührt sind
Unterhalb einer Geringfügigkeitsschwelle (bis 1000 EUR: Wertgrenze für Direktaufträge, § 14 UVgO)
Ex-ante Meldungen werden von Bedarfsträgern an Beschaffungsstellen gerichtet, die darin gemeldeten Bedarfe auswerten und eine qualifizierte Rückmeldung an den Meldenden auf Bedarfsebene liefern. Die Bandbreite reicht dabei von der „Freigabe zur Eigenbeschaffung“ bis zum Hinweis, dass ein gemeldeter Bedarf bereits aus einem existierenden Rahmenvertrag bedient werden kann („Abruf aus RV“).