Die Ex‐ante Meldung (EXM)
Bei der ex‐ante Meldung handelt es sich um eine aktive Bedarfsmitteilung zum Zweck der Eigenbeschaffung. Bedarfsträger können hierdurch den zentralen Vergabestellen hauseigene Bedarfe mitteilen ohne dazu vorher, beispielsweise durch eine Bedarfserhebung, aufgefordert worden zu sein. Anlass und Ziel ist dabei stets, für die gemeldeten Positionen eine Eigenbeschaffung durchführen zu dürfen.
Diese Form der Bedarfsanzeige ist jedoch nicht immer notwendig. Es gelten in Bezug auf die Produktkategorien unterschiedliche Wertgrenzen, welche die »Soll‐Konzeption der ITBeschaffungsbündelung « im Rahmen der »IT‐Konsolidierung Bund« wiederspiegeln. Ressortabhängig kann auch die Erteilung von formalen Dispensen über das BET notwendig sein.
Eine ex‐ante Meldung muss gestellt werden für Bedarfe (ein expliziter Dispens ist hierbei nicht erforderlich und wird in der Regel auch nicht erteilt):
die unter die Produktkategorie 08 (Informations‐ & Kommunikationstechnik) fallen
sofern der Positionswert größer 1.000 € ist
wenn die bedarfsmeldende Behörde zur unmittelbaren Bundesverwaltung gehört
die bedarfsmeldende Behörde zu den Geschäftsbereichsbehörden des BMI gehört
Ein expliziter Dispens ist ab einem Positionswert größer 25.000 € vor der Eigenbeschaffung zwingend erforderlich für Bedarfe:
die unter alle anderen Produktkategorien außer der 08 fallen
sofern der Positionswert größer 25.000 € ist
wenn die bedarfsmeldende Behörde zu den Geschäftsbereichsbehörden des BMI gehört