Sub-Abfrage aufheben
Eine Teilbedarfserhebung kann während der laufenden Frist aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass weder die übergeordnete Bedarfsrückmeldung abgegeben oder abgebrochen wurde, noch dass die TBE selbst – die zwar veröffentlicht sein kann ‐ ihrerseits bereits abgeschlossen oder abgebrochen wurde.
Zuvor „umgehangene“ Bedarfsrückmeldungen werden automatisch wieder der ursprünglichen Bedarfserhebung zugeordnet. Die (Teil‐)Bedarfsrückmelder werden per E‐Mail über die Neuzuordnung ihrer Meldungen und Aufhebung der TBE informiert.
Bereits eigenständig, auf die TBE angelegte Teilbedarfsrückmeldungen können hingegen nicht zurückgehängt werden, da kein „vorheriger“ Sachverhalt vorliegt. Sie werden daher zusammen mit der TBE aufgehoben. Hier werden die (Teil‐)Bedarfsrückmelder per E‐Mail über die Aufhebung ihrer Meldung in Kenntnis gesetzt. Die Begründung zur Aufhebung der TBE wird in beiden Fällen in der E‐Mail übermittelt.
Das Aufheben erfolgt durch das Betätigen der Schaltfläche [Aufheben]. Hiernach wird in einem Zwischenfenster die obligatorische Begründung für die Aufhebung abgefragt. Durch einen erneuten Klick auf die Schaltfläche [Aufheben], wird die TBE mit einer entsprechenden Hinweismeldung aufgehoben.